(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt Folgendes:
a) |
Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an die Regierung des anderen Vertragsstaats gezahlt werden, sind im erstgenannten Staat von der Steuer befreit; |
b) |
Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und für ein durch Gewährleistungen des anderen Vertragsstaats oder eines vollständig in seinem Besitz befindlichen Finanzinstituts gedecktes Darlehen gezahlt werden, sind im erstgenannten Staat von der Steuer befreit; |
c) |
Zinsen, die aus China stammen und an die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die DEG-Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH oder sonstige öffentliche Kreditinstitute der Bundesrepublik Deutschland gezahlt werden, auf die sich die zuständigen Behörden beider Staaten verständigen, sind von der chinesischen Steuer befreit; |
d) |
Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an
(i) |
die Chinesische Volksbank, |
(ii) |
die Chinesische Entwicklungsbank, |
(iii) |
die Chinesische Landwirtschaftliche Entwicklungsbank, |
(iv) |
die Chinesische Bank für Ein- und Ausfuhren, |
(v) |
den Nationalen Sozialversicherungsrat, |
(vi) |
die China Investment Corporation oder |
(vii) |
sonstige öffentliche Kreditinstitute des chinesischen Staats, auf die sich die zuständigen Behörden beider Staaten verständigen, |
gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit. |
(4) Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen im Sinne des Absatzes 1 nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist und die Zinszahlung in Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher oder wissenschaftlicher Ausrüstung auf Kredit steht.
(5) 1Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. 2Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
(6) 1Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. 2In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(7) 1Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. 2Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(8) 1Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigt deshalb der Zinsbetrag im Verhältnis zur zugrunde liegenden Forderung den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so gilt dieser Artikel nur für den letztgenannten Betrag. 2In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.