(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
b) |
Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die costa-ricanische Steuer angerechnet, die nach dem Recht der Republik Costa Rica und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:
|
c) |
Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in der Republik Costa Rica ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezieht; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebstätte dient und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3). |
e) |
Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstaben a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,
|
(2) 1Bei einer in der Republik Costa Rica ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
2Bezieht eine in der Republik Costa Rica ansässige Person Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland, die dort nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit dem Abkommen besteuert werden können, so wird die für diese Einkünfte zu entrichtende deutsche Steuer auf die bei dieser ansässigen Person erhobene costa-ricanische Steuer angerechnet. 3Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten costa-ricanischen Steuer nicht übersteigen, der diesen Einkünften entspricht.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen