In der Bundesrepublik ansässige Gesellschaften, die in Frankreich eine Betriebstätte unterhalten, werden nicht zur Ausschüttungsteuer (impôt de distribution) im Sinne des Artikels 115 quinquiès des Code général des Impôts herangezogen.[1]

[1] Geändert durch Revisionsprotokoll vom 9.6.1969. .

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