(1) 1Gewerbliche Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates können nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen Vertragstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. 2Übt das Unternehmen in dem anderen Staat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so können die Gewinne in dem anderen Staate besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

 

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind dieser Betriebstätte die gewerblichen Gewinne zuzurechnen, die sie in diesem anderen Staate als unabhängiges Unternehmen mit gleicher oder ähnlicher Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen und unabhängig von dem Unternehmen hätte erzielen können, dessen Betriebstätte sie ist.

 

(3) Bei der Ermittlung der gewerblichen Gewinne einer Betriebstätte können alle der Betriebstätte billigerweise zuzurechnenden Ausgaben einschließlich der anteiligen Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten abgezogen werden.

 

(4) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates dürfen einer in dem anderen Vertragstaat gelegenen Betriebstätte nicht schon deshalb zugerechnet werden, weil das Unternehmen in diesem anderen Staate Güter oder Waren erwirbt.

 

(5) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als hindere er einen Vertragstaat, die aus Quellen innerhalb seines Hoheitsgebietes einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person zufließenden Einkünfte (z. B. Dividenden, Mieten) nach Maßgabe dieses Abkommens zu besteuern, wenn diese Einkünfte keiner in dem erstgenannten Staate gelegenen Betriebstätte zuzurechnen sind.

 

(6) Absatz 1 gilt entsprechend für die nicht nach dem Gewerbeertrag berechnete Gewerbesteuer.

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