(1) Lizenzgebühren und andere Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus Quellen innerhalb des anderen Vertragstaates als Gegenleistung für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, von Patenten, Markenrechten, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Verfahren oder Formeln oder ähnlichen Vermögenswerten oder Rechten bezieht, können nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden.

 

(2) Wie Lizenzgebühren werden alle Mietgebühren und ähnlichen Vergütungen behandelt, die als Gegenleistung für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen und für die Erteilung von Auskünften über gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Erfahrungen bezogen werden.

 

(3) Absatz (1) gilt auch für Vergütungen, die als Gegenleistung für die Veräußerung der in den Absätzen (1) und (2) angeführten Vermögenswerte oder Rechte bezogen werden.

 

(4) Überschreiten die für die Rechte gezahlten Lizenzgebühren den Betrag einer angemessenen Gegenleistung, so gilt Absatz (1) nur für den Betrag der Lizenzgebühren, der einer angemessenen Gegenleistung entspricht.

 

(5) Die Absätze (1), (2) und (3) gelten nicht, wenn eine in einem Vertragstaat ansässige Person in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist und die Lizenzgebühren oder andere Vergütungen dieser Betriebstätte zuzurechnen sind.

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