(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland oder des Staates Israel, eines Landes oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:
b) |
im Staat Israel:
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(4) 1Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres erforderlichenfalls die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.
(5) Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und des Staates Israel werden im beiderseitigen Einvernehmen alle etwaigen Zweifel darüber klären, für welche Steuern dieses Abkommen zu gelten hat.
(6) Dieses Abkommen gilt für Personen, die im Hoheitsgebiet einer oder beider Vertragsparteien ansässig sind.
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