(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland oder des Staates Israel, eines Landes oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland:

aa)

die Einkommensteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer,

bb)

die Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer,

cc)

die Vermögensteuer und

dd)

die Gewerbesteuer

(im folgenden als "Steuer der Bundesrepublik" bezeichnet);

 

b)

im Staat Israel:

aa)

die Einkommensteuer (income tax) einschließlich der Steuer vom Veräußerungsgewinn (capital gains tax) und der Gesellschaftsteuer (company tax),

bb)

die Sicherheitsabgabe (security charge),

cc)

die Bodengewinnsteuer (land appreciation tax) und

dd)

die Vermögensteuer (property tax)

(im folgenden als "israelische Steuer" bezeichnet).

 

(4) 1Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres erforderlichenfalls die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

 

(5) Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und des Staates Israel werden im beiderseitigen Einvernehmen alle etwaigen Zweifel darüber klären, für welche Steuern dieses Abkommen zu gelten hat.

 

(6) Dieses Abkommen gilt für Personen, die im Hoheitsgebiet einer oder beider Vertragsparteien ansässig sind.

[1] Geändert durch Änderungsprotokoll vom 20. 7. 1977. .

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