(1) 1Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünfte im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben, so kann der erstgenannte Vertragsstaat die Steuer zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz erheben. 2Der erstgenannte Vertragsstaat wird die erhobene Steuer auf Antrag des Steuerpflichtigen erstatten, soweit dieser Staat nach dem Abkommen kein oder nur ein beschränktes Besteuerungsrecht hat.

 

(2) 1Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Erstattung beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Abzugssteuer auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder andere Einkünfte erhoben wurde. 2Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Recht auf Steuererstattung gemäß Absatz 1 Satz 2.

 

(3) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ansässigkeit in dem anderen Vertragsstaat verlangen.

 

(4) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gegebenenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen oder -befreiungen festlegen.

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