(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
b) |
1Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Liberia zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die liberianische Steuer angerechnet, die nach liberianischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für
2Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt. |
c) |
Für die Zwecke der in Buchstabe b erwähnten Anrechnung gilt folgendes: Ist der Satz der liberianischen Steuer auf Zinsen oder auf die unter Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b fallenden Lizenzgebühren auf Grund von Sondermaßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Liberia auf weniger als 10 vom Hundert ermäßigt worden, so wird so verfahren, als habe die liberianische Steuer 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen oder Lizenzgebühren betragen. |
(2) Bei einer in Liberia ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
b) |
1Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Bundesrepublik Deutschland zu erhebende liberianische Steuer wird unter Beachtung der Vorschriften des liberianischen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die deutsche Steuer angerechnet, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für:
2Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten liberianischen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt. |
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