(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten, seiner Staaten, seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

 

a)

in Malaysia:

aa)

die Einkommensteuer (income tax) sowie die Mehrgewinnsteuer (excess profit tax),

bb)

die Ergänzungsteuer zur Einkommensteuer (supplementary income tax), nämlich die Entwicklungsteuer (development tax), die Zinngewinnsteuer (tin profits tax) und die Holzgewinnsteuer (timber profits tax),

cc)

die Steuer auf Einkünfte aus Öl (petroleum income tax)

(im folgenden als "malaysische Steuer" bezeichnet);

 

b)

in der Bundesrepublik Deutschland:

aa)

die Einkommensteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer,

bb)

die Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer,

cc)

die Vermögensteuer und

dd)

die Gewerbesteuer

(im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet).

 

(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

 

(5) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete deutsche Gewerbesteuer und malaysische Entwicklungsteuer.

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