(1) 1Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "im Hoheitsgebiet der Vertragspartei ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht des Staates dieser Vertragspartei dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch den Staat dieser Vertragspartei, auf deutscher Seite auch ihre Länder und ihre Gebietskörperschaften. 2Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei nur mit Einkünften aus Quellen im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei oder mit im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Hoheitsgebieten ansässig, so gilt Folgendes:
d) |
Ist die Person Staatsangehöriger beider Vertragsparteien oder keiner der Vertragsparteien, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. |
(3) Ist nach Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden Hoheitsgebieten ansässig, so gilt sie als nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
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