(1) 1Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden. 2Werden die Einkünfte jedoch aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats bezogen, so können sie auch im anderen Staat besteuert werden.

 

(2) 1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Einkünfte im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine freiberufliche Tätigkeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt, und die Rechte oder Vermögenswerte, für welche die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. 2In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

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