Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden
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in Neuseeland auf steuerpflichtiges Einkommen für Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. April des Kalenderjahrs beginnen, das unmittelbar auf das Kündigungsjahr folgt; |
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