(1) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und sonstige Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Der Ausdruck "Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats" umfasst sowohl mit der allgemeinen Geschäftsleitung der Gesellschaft als auch mit der Aufsicht darüber beauftragte Personen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge