(1) Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, unmittelbar miteinander verkehren.

 

(2) 1Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten, sowie zur Beseitigung von Härten auf Grund einer Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, werden sich die obersten Finanzbehörden gegenseitig verständigen. 2Vor Erlaß von Bestimmungen zur Durchführung des Abkommens werden sie sich ins Einvernehmen setzen.

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