Nummer XIV des Protokolls zum Abkommen wird durch folgende Nummer ersetzt:

"XIV. Zu den Artikeln 17 und 18

Ein aus den Niederlanden stammendes Ruhegehalt fällt in den Anwendungsbereich des Artikels 18 Absatz 2, soweit der Anspruch auf dieses Ruhegehalt durch einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften geleistete Dienste (öffentlicher Dienst) erworben wurde, ungeachtet des Schuldners dieses Ruhegehalts. Wurde der Anspruch auf ein Ruhegehalt zum Teil im Rahmen des öffentlichen Dienstes und zum Teil im Rahmen einer anderen unselbstständigen Arbeit erworben, so werden der Teil dieses Ruhegehalts, der Artikel 18 Absatz 2 unterliegt, und der Teil, der Artikel 17 unterliegt, anhand der Anzahl der Jahre, in denen der Anspruch auf dieses Ruhegehalt im Rahmen des öffentlichen Dienstes beziehungsweise im Rahmen einer anderen unselbstständigen Arbeit erworben wurde, im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Jahre, in denen der Anspruch auf dieses Ruhegehalt erworben wurde, anteilig ermittelt."

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge