(1) 1Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Wien ausgetauscht werden. 2Das Abkommen tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist auf alle Fälle, in denen der Erblasser nach diesem Zeitpunkt verstorben ist, anzuwenden. 3Auf Fälle, in denen der Erblasser bis zu diesem Zeitpunkt verstorben ist, ist der Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Österreich vom 28. Mai 1922 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Abgaben von Todes wegen weiterhin anzuwenden.

 

(2) 1Dieses Abkommen soll so lange in Geltung bleiben, als es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt wird. 2Wird mindestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt, so verliert das Abkommen mit dem 1. Januar des nächstfolgenden, andernfalls mit dem 1. Januar des zweitfolgenden Jahres seine Wirksamkeit.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Staaten dieses Abkommen unterfertigt und mit Siegeln versehen.

Geschehen in doppelter Urschrift zu Bona am 4. Oktober 1954.

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