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DBA Rumänien / Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

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(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die in den Vertragstaaten gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten die Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Wertzuwachssteuern.

 

(3) Die zur Zeit bestehenden Steuern, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, sind:

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland:

die Einkommensteuer

einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer,

die Körperschaftsteuer

einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer,

die Vermögensteuer,

die Grundsteuer und

die Gewerbesteuer;

 

b)

in der Sozialistischen Republik Rumänien:

die Steuer vom Einkommen aus Löhnen, aus schriftstellerischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Werken, aus der Mitarbeit an Veröffentlichungen, aus künstlerischen Darbietungen, aus Gutachten sowie aus anderen Quellen;

die Steuer vom Einkommen der gemischten Gesellschaften, an welchen rumänische Wirtschaftsorganisationen und ausländische Partner beteiligt sind;

die Steuer vom Einkommen aus produktiver, handwerklicher und freiberuflicher Tätigkeit sowie vom Einkommen, das von nichtstaatlichen Unternehmen bezogen wird;

die Steuer vom Einkommen aus der Landwirtschaft;

Steuern von Gebäuden und städtischen Grundstücken

sowie

Abgaben für Transportmittel.

 

(4) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete Gewerbesteuer, die in der Bundesrepublik Deutschland erhoben wird.

 

(5) ...

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