(1) 1Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, unter Ausnahme folgender Fälle, in denen diese Einkünfte auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden können:
(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfasst insbesondere Dienstleistungen, die in Ausübung selbständiger, wissenschaftlicher, literarischer, künstlerischer, erzieherischer oder unterrichtender Tätigkeiten sowie in Ausübung der selbständigen Tätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Buchsachverständigen erbracht werden.
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