(1) Sieht dieses Abkommen für Einkünfte aus Quellen in einem Vertragsstaat eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung in diesem Staat vor (mit oder ohne andere Bedingungen), und werden diese Einkünfte nach dem im anderen Vertragsstaat geltenden Recht unter Zugrundelegung des Betrags besteuert, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird, nicht aber unter Zugrundelegung des Gesamtbetrags der Einkünfte, so ist die nach diesem Abkommen im erstgenannten Staat zu gewährende Steuerbefreiung oder -ermäßigung nur auf den Teil der Einkünfte anzuwenden, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird.
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als gälte er
a) |
auf Seiten Singapurs,
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b) |
auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland für Einkünfte, die von der Bundesrepublik Deutschland, einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften bezogen werden. |
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