Das Protokoll zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. |
Nummer 4 wird aufgehoben. |
2. |
Nummer 5 wird in Nummer 4 umnummeriert. |
3. |
Nach Nummer 4 wird eine neue Nummer 5 eingefügt: 5. Zu Artikel 26 Absatz 5: Die folgenden Fälle können nicht einem Schiedsverfahren nach Artikel 26 Absatz 5 des Abkommens unterworfen werden:
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5. |
Nach Nummer 6 werden zwei neue Nummern 7 und 8 angefügt: 7. Zu Artikel 27: Es besteht Einvernehmen darüber, dass beide Vertragsstaaten Möglichkeiten prüfen werden, die bilaterale Zusammenarbeit im Hinblick auf den Informationsaustausch in Steuersachen zu verbessern. 8. Zu Artikel 27 Absatz 2: Informationen, die ein Vertragsstaat nach Artikel 27 Absatz 1 erhalten hat und die in einem öffentlichen Gerichts verfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden, dürfen von dem Vertragsstaat nur zu den in Artikel 27 genannten Zwecken verwendet werden. |
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