Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die Vertragsstaaten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

 

1.

Zu Artikel 4:

1Der Ausdruck "Körperschaft des öffentlichen Rechts" bezeichnet ein von einem Vertragsstaat per Gesetz errichtetes Organ, das Aufgaben wahrnimmt, die ansonsten von der Regierung dieses Vertragsstaates wahrgenommen würden. 2Auf Antrag bestätigt die zuständige Behörde eines Vertragsstaates der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates, ob es sich bei einer bestimmten Einrichtung um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts des erstgenannten Vertragsstaates handelt.

 

2.

Zu Artikel 7:

 

a)

1Hat ein Unternehmen eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, so werden im Fall von Verträgen, insbesondere über Entwürfe, Lieferungen, Einbau oder Bau von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder Einrichtungen, oder von öffentlichen Aufträgen, die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des Gesamtvertragspreises, sondern nur auf der Grundlage des Teils des Vertrages ermittelt, der tatsächlich von der Betriebsstätte in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem die Betriebsstätte liegt. 2Gewinne aus der Lieferung von Waren an die Betriebsstätte oder Gewinne im Zusammenhang mit dem Teil des Vertrages, der in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem der Sitz des Stammhauses des Unternehmens liegt, können nur in diesem Staat besteuert werden.

 

b)

Vergütungen für technische Dienstleistungen einschließlich Studien oder Entwürfe wissenschaftlicher, geologischer oder technischer Art oder für Konstruktionsverträge einschließlich dazugehöriger Blaupausen oder für Beratungs- oder Überwachungstätigkeit gelten als Vergütungen, auf die Artikel 7 oder Artikel 14 des Abkommens anzuwenden ist.

 

3.

Zu den Artikeln 8 und 23:

Die Bestimmungen von Artikel 8 und 23 finden auf die Einkünfte, die eine in Singapur ansässige Gesellschaft oder Personenvereinigung, die für die Besteuerung wie ein Rechtsträger behandelt wird, aus der Bundesrepublik Deutschland bezieht, oder auf in der Bundesrepublik Deutschland gelegenes Vermögen, das einer solchen Gesellschaft oder Personvereinigung gehört, deren Kapital zu mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar nicht in Singapur ansässigen Personen gehört, nur dann Anwendung, wenn diese Gesellschaft oder Personenvereinigung nachweist, dass die auf diese Einkünfte entfallende singapurische Steuer der Höhe nach der singapurischen Steuer entspricht, die auf diese Einkünfte angefallen wäre, wenn die singapurische Steuer ohne Berücksichtigung von Bestimmungen ermittelt würde, die mit Section 13 A des Singapore Income Tax Act übereinstimmen oder ihr entsprechen.

 

4.

Zu Artikel 25:

Dieser Artikel hindert die Republik Singapur nicht an der Anwendung von Section 42 A des Income Tax Act (Chapter 134).

 

5.

Zu Artikel 26 Absatz 5:

Die folgenden Fälle können nicht einem Schiedsverfahren nach Artikel 26 Absatz 5 des Abkommens unterworfen werden:

 

a)

alle Fälle, in denen eine Vorschrift zur Missbrauchsbekämpfung des innerstaatlichen Rechts oder eines Steuerabkommens (zum Beispiel Vierter, Fünfter oder Siebenter Teil des deutschen Außensteuergesetzes, § 42 der deutschen Abgabenordnung, § 50d Absatz 3 des deutschen Einkommensteuergesetzes) angewendet wurde;

 

b)

alle Fälle, die in Zusammenhang mit einem Verhalten stehen, aufgrund dessen die steuerpflichtige Person, eine in ihrem Auftrag handelnde Person oder eine verbundene Person durch ein Gericht eines Steuervergehens für schuldig befunden wurde oder gegen sie eine schwere Sanktion verhängt wurde;

 

c)

alle Fälle, die Einkünfte oder Vermögenswerte betreffen, die von einem Vertragsstaat nicht besteuert werden, weil sie dort nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden oder weil sie nach seinem innerstaatlichen Steuer recht von der Steuer befreit sind oder einem Nullsteuersatz unterliegen;

 

d)

alle Fälle, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (90/436/EWG) in seiner jeweils geltenden Fassung oder einer späteren Regelung fallen;

 

e)

alle Fälle, in denen durch die Anwendung einer Vorschrift des innerstaatlichen Rechts oder eines Doppelbesteuerungsabkommens auf Einkünfte oder Vermögenswerte eine Doppelbesteuerung durch die Anrechnungsmethode statt durch die Befreiungsmethode vermieden wird;

 

f)

alle Sachverhalte, die im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung im Sinne des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Juli 2008 (BStBl. I 2008, S. 831) in seiner jeweils geltenden Fassung oder einer späteren Regelung zwischen der Steuerverwaltung eines Vertragsstaats und der steuerpflichtigen Person festgelegt wurden;

 

g)

alle Fälle, in denen innerstaatliche allgemeine Vorschriften ...

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