(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es
a) |
einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden; |
(2) Die Vergünstigungen nach diesem Abkommen werden Personen nicht gewährt, die nicht der Nutzungsberechtigte der aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte oder der dort gelegenen Vermögenswerte sind.
(3) Führen die vorstehenden Bestimmungen zu einer Doppelbesteuerung, konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Artikel 24 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.
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