(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten, seiner Länder oder seiner Gebietskörperschaften oder örtlichen Verwaltungen erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen und unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuer (außer den Beiträgen zur Sozialversicherung) sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
1. |
in der Bundesrepublik Deutschland: (a) die Einkommensteuer, (b) die Körperschaftsteuer, (c) die Vermögensteuer, (d) die Gewerbesteuer, |
(im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);
2. |
im Spanischen Staat:
(b) |
die allgemeine Einkommensteuer der natürlichen Personen (el Impuesto General sobre la Renta de las Personas Fisicas), |
(b) |
die allgemeine Körperschaftsteuer (el Impuesto General sobre la Renta de Sociedades y demas entidades iuridicas) einschließlich der Sondersteuer von 4 vom Hundert nach Artikel 104 des Gesetzes 41 vom 11. Juni 1964, |
(c) |
die folgenden Vorsteuern: die Steuer auf Einkünfte aus ländlichem Grundvermögen (la Contribucion Territorial sobre la Riqueza Rústica y Pecuaria), die Steuer auf Einkünfte aus städtischem Grundvermögen (la Contribucion Territorial sobre la Riqueza Urbana), die Steuer auf Einkünfte aus persönlicher Arbeit (el Impuesto sobre los Rendimientos del Trabajo Personal), die Steuer auf Kapitalerträge (el Impuesto sobre las Rentas del Capital), die Steuer auf gewerbliche Tätigkeit und Gewinne (el Impuesto sobre Actividades y Beneficios Comerciales e Industriales), |
(d) |
in Fernando Poo, Rio Muni, Sahara und Ifni die Einkommensteuer (auf Einkünfte aus Arbeit und aus Vermögen) und die Steuer auf den Gewinn von Unternehmen (los impuestos sobre la renta (sobre los rendimientos del trabajo y del patrimonio) y el impuesto sobre los beneficios de las empresas), |
(e) |
bei den unter das Gesetz vom 26. Dezember 1958 fallenden Unternehmen, die sich mit der Erforschung und der Ausbeutung von Erdöl- oder Erdgasvorkommen befassen, auch die "Bodenabgabe" (canon de superficie), die Steuer vom Bruttoerzeugnis (el impuesto sobre el producto bruto) und die Sondersteuer vom Gewinn dieser Gesellschaften (el impuesto especial sobre los beneficios), |
(f) |
die örtlichen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (los impuestos locales sobre la renta o el patrimonio), |
(im folgenden als "spanische Steuer" bezeichnet). |
(4) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander zu Beginn eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
(5) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Gewinns gelten auch für die nicht nach dem Gewerbeertrag oder dem Gewerbekapital berechnete deutsche Gewerbesteuer.