(1) Bei einer in der Bundesrepublik ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

 

(a)

1Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Quellen innerhalb Spaniens und die innerhalb Spaniens gelegenen Vermögensteile ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Spanien besteuert werden können, es sei denn, daß Buchstabe (b) anzuwenden ist. 2Die Bundesrepublik behält aber das Recht, die auf diese Weise ausgenommenen Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. 3Bei Dividenden ist Satz 1 nur anzuwenden auf die Dividenden, die

(aa)

einer in der Bundesrepublik ansässigen Kapitalgesellschaft von einer in Spanien ansässigen Kapitalgesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehören,

oder

(bb)

aus den von einer sociedad de personas ausgeschütteten Gewinnen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 bestehen.

4Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach dem vorhergehenden Satz im Falle ihrer Ausschüttung auszunehmen wären.

 

(b)

Auf die deutsche Steuer von den nachstehenden aus Spanien stammenden Einkünften oder von dem in Spanien gelegenen Vermögen wird die spanische Steuer angerechnet, die nach diesem Abkommen gezahlt worden ist von

(aa)

den nicht unter Buchstabe (a) fallenden Dividenden;

(bb)

Zinsen; fließen die Zinsen einem Bankinstitut zu und ist die Steuer, der sie in Spanien unterliegen, auf Grund des Decreto Ley 19/1961 vom 19. Oktober 1961 niedriger als 10 vom Hundert ihres Bruttobetrages, so sind 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen anzurechnen;

(cc)

Lizenzgebühren;

(dd)

Vergütungen im Sinne des Artikels 18 Absatz 2, die an einen deutschen Staatsangehörigen gezahlt werden, der nicht zugleich spanischer Staatsangehöriger ist;

(ee)

Einkünften aus unbeweglichem Vermögen oder diesem Vermögen selbst, sofern dieses Vermögen nicht zu einer in Spanien gelegenen Betriebstätte tatsächlich gehört.

 

(2) Bei einer in Spanien ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

 

(a)

Einkünfte oder Vermögen, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik besteuert werden können, sind vorbehaltlich des Buchstaben (b) von der spanischen Steuer befreit; Spanien kann jedoch bei der Berechnung der Steuer von den restlichen Einkünften oder Vermögensteilen der betreffenden Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die steuerfreien Einkünfte oder Vermögensteile nicht von der Steuer befreit wären.

 

(b)

1Die deutsche Steuer von den Einkünften, die nach Artikel 10 Absätze 2 und 3, nach Artikel 11 Absatz 2, nach Artikel 12 Absatz 2 und nach Artikel 18 Absatz 1 in der Bundesrepublik besteuert werden können und die nicht von der spanischen Steuer befreit sind, wird auf die spanische Steuer angerechnet. 2Die deutsche Steuer von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen, das in der Bundesrepublik gelegen ist und das nicht zu einer in der Bundesrepublik gelegenen Betriebstätte tatsächlich gehört, oder die deutsche Steuer von diesem unbeweglichen Vermögen wird auf die spanische Steuer von diesen Einkünften oder von diesem Vermögen angerechnet. 3Der anzurechnende Betrag darf aber in allen diesen Fällen den Teil der vor der Anrechnung errechneten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik stammenden Einkünfte oder auf das in der Bundesrepublik gelegene Vermögen entfällt. 4Die in der Bundesrepublik entrichtete Steuer wird in Übereinstimmung mit diesem Absatz auch auf die entsprechenden spanischen Vorsteuern angerechnet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge