(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist und sofern die Zinsen im anderen Vertragsstaat besteuert werden können, nicht übersteigen:
a) |
in der Bundesrepublik Deutschland 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen; |
b) |
in Sri Lanka 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen für Forderungen, Schuldverschreibungen und andere Sicherheiten im Zusammenhang mit Geldern, die nach Inkrafttreten des Abkommens aus dem Ausland bezogen werden. |
(3) 1Ungeachtet des Absatzes 2 gilt folgendes:
a) |
Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die srilankische Regierung gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit; |
b) |
Zinsen, die aus Sri Lanka stammen und an die deutsche Regierung, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) gezahlt werden, sind von der srilankischen Steuer befreit. |
2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen in gegenseitigem Einvernehmen alle sonstigen staatlichen Einrichtungen, auf die dieser Absatz Anwendung findet.
(4) Zinsen, die einem in einem Vertragsstaat ansässigen Bankinstitut zufließen, sind im anderen Vertragsstaat von der Steuer befreit.
(5) Zinsen, die einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft, Personengesellschaft oder anderen Personenvereinigung aus Darlehen zufließen, die die Gesellschaft oder Personenvereinigung in Geld-, Sach- oder Dienstleistungen oder in anderer Form der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka oder einer staatlichen Körperschaft oder einer Einrichtung der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka oder einer sonstigen Einrichtung, an deren Kapital die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka mit einer Einlage beteiligt ist, oder einer Kreditagentur oder einem Unternehmen in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka mit Zustimmung der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka gewährt hat, sind von der srilankischen Steuer befreit.
(6) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
(7) 1Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. 2In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(8) 1Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. 2Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(9) 1Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. 2In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.