(1) Ruhegehälter (außer Ruhegehältern im Sinne des Artikels 19) oder Renten, die aus Quellen innerhalb eines Vertragsstaats von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen natürlichen Person bezogen werden und damit im anderen Staat der Steuer unterliegen, sind im erstgenannten Staat von der Steuer befreit.

 

(2) Der Ausdruck "Rente" bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf Grund einer Verpflichtung zu zahlen ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen vorsieht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge