(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, oder Renten nur in diesem Staat besteuert werden.

 

(2) 1Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten einschließlich der Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wobei jedoch Zahlungen von bis zu 10 000 Euro jährlich (einschließlich des Rentenfreibetrags) in diesem Staat von der Steuer befreit sind. 2Überschreiten die Zahlungen den vorgenannten Betrag, so unterliegt nur der übersteigende Betrag der Besteuerung und die Steuer darf 10 Prozent des Bruttobetrags nach Satz 1 nicht übersteigen.

 

(3) Der Begriff "Rente" bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslang oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.

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