(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt Folgendes:
a) |
Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die Regierung Turkmenistans, die Zentralbank von Turkmenistan oder an die staatliche Außenwirtschaftsbank von Turkmenistan gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit; |
b) |
Zinsen, die aus Turkmenistan stammen und für ein durch Gewährleistungen der Bundesrepublik Deutschland für Ausfuhren oder Direktinvestitionen im Ausland gedecktes Darlehen oder an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die – DEG Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH gezahlt werden, sind von der turkmenischen Steuer befreit. |
(4) Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen im Sinne des Absatzes 1 nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist und die Zinszahlung
a) |
im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung auf Kredit steht, oder |
b) |
im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit steht. |
(5) 1Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. 2Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
(6) 1Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. 2In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(7) 1Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. 2Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
3Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. 4In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.