(1) 1Dieses Abkommen bleibt zehn Kalenderjahre in Kraft, die nach Artikel 29 Absatz 2 mit dem ersten Geltungsjahr beginnen. 2Danach bleibt es für weitere zehn Kalenderjahre in Kraft, wenn beide Vertragsstaaten sich gegenseitig schriftlich auf diplomatischem Weg sechs Monate vor Außerkrafttreten unterrichtet haben, daß die innerstaatlichen Erfordernisse für eine Verlängerung erfüllt sind. 3Zu Beginn des letzten Jahres der Verlängerung konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander, ob eine weitere Verlängerung in Erwägung gezogen wird.

 

(2) Das Abkommen ist in beiden Vertragsstaaten letztmalig anzuwenden

 

a)

auf die Steuern, die für den Veranlagungszeitraum erhoben werden, der in dem Jahr endet, in dem das Abkommen letztmalig in Kraft ist;

 

b)

auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die bis zum 31. Dezember des Jahres gezahlt werden, in dem das Abkommen letztmalig in Kraft ist.

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