(1) 1Das Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Kalenderjahren in Kraft, der mit dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnt, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen nach Artikel 29 Absatz 2 in Kraft getreten ist. 2Danach bleibt es für weitere zehn Kalenderjahre in Kraft, wenn beide Vertragsstaaten einer Verlängerung zugestimmt und sich gegenseitig schriftlich auf diplomatischem Weg sechs Monate vor Außerkrafttreten unterrichtet haben, dass die innerstaatlichen Erfordernisse für eine Verlängerung erfüllt sind. 3Zu Beginn des letzten Jahres der Verlängerung konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander, ob eine weitere Verlängerung in Erwägung gezogen wird.

 

(2) Jeder der Vertragsstaaten kann am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden.

 

(3) Das Abkommen ist in beiden Vertragsstaaten letztmalig anzuwenden

 

a)

bei den Steuern, die für den Veranlagungszeitraum erhoben werden, der in dem Jahr endet, in dem das Abkommen letztmalig in Kraft ist;

 

b)

bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die bis zum 31. Dezember des Jahres gezahlt werden, in dem das Abkommen letztmalig in Kraft ist;

 

c)

in Bezug auf den Informationsaustausch nach Artikel 25 bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Abkommen letztmalig in Kraft ist.

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