(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

 

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufs dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.

 

(3) 1Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 2Können jedoch die Einkünfte, die eine in Zypern ansässige Gesellschaft oder Personengesellschaft aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr bezieht, in der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 8 Absatz 3 besteuert werden, so können diese Schiffe und das dem Betrieb der Schiffe dienende bewegliche Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.

 

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

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