Das Ausbildungsverhältnis endet entweder durch

  • Zeitablauf[1];
  • vorzeitiges Bestehen der Abschlussprüfung[2];
  • Aufhebungsvertrag;
  • Kündigung.[3]

Das Berufsausbildungsverhältnis endet nach § 21 Abs. 1 BBiG mit dem Ablauf der Ausbildungszeit, die entweder durch die entsprechende Ausbildungsordnung oder im Berufsausbildungsvertrag festgelegt ist. Eine Kündigung des Ausbildenden ist nicht erforderlich. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich auf sein Verlangen hin das Berufsausbildungsverhältnis zunächst über die festgelegte Ausbildungszeit hinaus bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.[4] Besteht der Auszubildende die Wiederholungsprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis, wenn das Verfahren beendet ist und das Ergebnis mitgeteilt wird.[5]

 
Achtung

Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei Weiterbeschäftigung

Wird der Auszubildende am Tag nach Bestehen der Abschlussprüfung vom Ausbildenden weiterbeschäftigt, gilt nach § 24 BBiG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als geschlossen. Diese gesetzliche Fiktion über das Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses entspricht der Regelung in § 625 BGB bzw. § 15 Abs. 5 TzBfG.

Nach § 21 Abs. 2 BBiG endet das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit und ohne Ausspruch einer Kündigung, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung vorzeitig besteht. Als Beendigungszeitpunkt gilt der Tag der verbindlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Muss der Auszubildende noch eine Ergänzungsprüfung in einem Fach ablegen, greift § 21 Abs. 2 BBiG ein, sobald das Bestehen in diesem Fach dem Auszubildenden verbindlich mitgeteilt wird. Es kommt nach dem BAG nur darauf an, dass von dieser Prüfung das Bestehen oder Nichtbestehen der gesamten Abschlussprüfung abhängt.[6]

Das Berufsausbildungsverhältnis kann grundsätzlich auch durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden; dieser bedarf der Schriftform.[7]

Im Ausbildungsverhältnis kann daneben von beiden Seiten eine Kündigung ausgesprochen werden.[8]. Bei einer Kündigung während der gemäß § 20 BBiG gesetzlich erforderlichen Probezeit ist ein vorangegangenes Praktikum auf diese Probezeit nicht anzurechnen.[9]

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