BMF, Schreiben v. 27.3.1995, IV C 6 - S 1301 Indo - 4/95, BStBl I 1995, 236
Das indonesische Finanzministerium hat durch Rundschreiben Nr. SE-08/PJ 35/1993 vom 11. März 1993 und Nr. SE-22/PJ 35/1993 vom 31. August 1993 Verfahrensvorschriften nebst Vordrucken zur Entlastung von Quellensteuern aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen erlassen. Auf Wiedergabe des Rundschreibens vom 11. März 1993 wird verzichtet, weil es Mängel aufwies und durch Rundschreiben vom 31. August 1993 ersetzt wurde. Eine Übersetzung des Rundschreibens vom 31. August 1993 nebst Anlagen ist beigefügt. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Quellensteuer ist Art. 26 des indonesischen Income Tax Act in Verbindung mit den von Indonesien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. In Abhängigkeit von den einschlägigen DBA-Regelungen kann mit einem Antrag entweder
Befreiung von der indonesischen Steuer oder
Ermäßigung der indonesischen Steuer auf den im DBA für die Einkünfte jeweils festgelegten Steuersatz erlangt werden.
Die Anträge sind unter Verwendung der dem Rundschreiben vom 31. August 1993 beigefügten vereinfachten Mustervordrucke (Anlagen 1 und 2) an den Leiter des jeweils zuständigen indonesischen Finanzamts zu richten.
Anlage I ist zu verwenden,
wenn eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige natürliche oder juristische Person selbst einen Antrag auf Entlastung (Freistellung oder Ermäßigung) von der indonesischen Einkommensteuer aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen stellt;
Anlage II ist zu verwenden,
wenn eine in Indonesien ansässige natürliche oder juristische Person als Abzugspflichtiger einen Antrag auf Freistellung oder Ermäßigung des Steuersatzes der Einkommensteuer aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen für den in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Empfänger der Zahlungen stellt (bei Zahlungen auf Nettobasis auch ohne Vollmacht des Empfängers der Zahlungen). Der Abzugspflichtige hat außerdem die Anlage VI (Auflistung der bisher erteilten Freistellungs-/Ermäßigungsbescheinigungen) seinen regelmäßigen Steuererklärungen beizufügen.
In den vorgenannten Anlagen sind u. a. folgende Angaben zu machen bzw. Anlagen beizufügen:
- Wohnsitzbescheinigung des zuständigen deutschen Finanzamts (vgl. Nr. 2 a)-c) des Rundschreibens vom 31. August 1993),
- Belege über Art und Höhe der betreffenden Einkünfte (z. B. Darlehensverträge, Dividendenerklärungen der ausschüttenden Gesellschaften, Lizenzabrechnungen, Dienstleistungsverträge etc.; vgl. Nr. 4 des Rundschreibens vom 31. August 1993) sowie
- ggf. Vollmachten zur Einreichung oder Unterzeichnung der entsprechenden Anträge (vgl. Nrn. 1 b) und 3 des Rundschreibens vom 31. August 1993).
Die zuständige indonesische Finanzbehörde stellt nach Überprüfung der vorstehenden Anträge - je nach Sachlage - folgende Bescheinigungen aus:
- Bescheinigung über die Freistellung von der indonesischen Einkommensteuer gemäß Art. 26 des Income Tax Act i. V. m. der entsprechenden Regelung des deutsch-indonesischen Doppelbesteuerungsabkommens (Anlage III) oder
- Bescheinigung über die Höhe der Steuerermäßigung gemäß Art. 26 Income Tax Act i. V. m. der entsprechenden Regelung des deutsch-indonesischen Doppelbesteuerungsabkommens (Anlage IV) oder
- einen Ablehnungsbescheid mit Begründung der Ablehnung des Freistellungs- oder Ermäßigungsantrags (Anlage V).
Die Antragsteller müssen den indonesischen Behörden die Vordrucke nebst ergänzenden Anlagen in der von den indonesischen Behörden verwendeten englischen Sprache vorlegen. Die Wohnsitzbestätigung ist auf einer in englisch gefaßten Anlage zu erteilen. Dem jeweils zuständigen Finanzamt ist deshalb sowohl eine englische als auch eine deutsche Fassung des Antrags vorzulegen.
Die Wohnsitzbescheinigung sollte nach allgemein üblicher Fassung wie folgt lauten:
Deutsch |
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Englisch |
Als zuständige Finanzbehörde bestätigen wir, daß ...... eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person/Gesellschaft ist. Die Besteuerung der von dieser Person/Gesellschaft aus Indonesien bezogenen Einkünfte erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des deutsch-indonesischen Doppelbesteuerungsabkommens. |
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As competent tax authority we confirm that ...... is a person/company resident in the Federal Republic of Germany. The person's/company's income received from Indonesia will be treated for tax purposes with respect to the regulations of the German-Indonesian treaty for avoidance of double taxation. |
(Ort) |
(Datum) |
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(place) |
(date) |
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Siegel |
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L.S. |
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(Unterschrift) |
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(Signature) |
Das Finanzamt nimmt die deutsche Fassung des Antrags zu den Steuerakten des Antragstellers.
Englische und deutsche Fassungen der Anträge nebst Anlagen sind beim Bundesamt für Finanzen, Friedhofstraße 1, 53225 Bonn, erhältlich.
Rundschreiben des Generaldirektors für Steuern Nr. SE-22/PJ.35/1993 vom 31. August 1993 betr. weitere Klarstellungen zum Rundschreiben Nr. SE-08/PJ.35/1993 betreffend die Bescheinigungen für die Entlastung von der Einkommensteuer und Bescheinigunge...