Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben dürfen, die
- möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und
- die eine Sichtverbindung nach außen haben.
Das gilt neben den Arbeitsräumen auch für Pausen- und Bereitschaftsräume, sowie Unterkünfte. Kantinen sollen ebenfalls berücksichtigt sein.
Wie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber davon ausgehen können, die Anforderungen nach möglichst ausreichend Tageslicht zu erfüllen, ist in der Technische Regeln für Arbeitsstätten – Beleuchtung (ASR A3.4) beschrieben. Diese soll künftig um die Sichtverbindung nach außen ergänzt werden. |
Da diese Anforderungen in der Praxis an Grenzen stoßen, nennt die ArbStättV Anhang 3.4 eine Liste mit Ausnahmebedingungen für Räume, in denen die Anforderungen nicht oder nur bedingt umgesetzt werden müssen (siehe Anhang A). Hier sind insbesondere Funktion, Lage und Größe der Räume berücksichtigt, aber auch die Zeiten, in denen die Räume genutzt werden. Zudem gibt es Bestimmungen für Räume, die bis zum 3. Dezember 2016 bereits eingerichtet worden sind, sofern diese nicht wesentlich erweitert und umgebaut werden.
In Arbeitsräumen muss die Stärke des Tageslichteinfalls am Arbeitsplatz je nach Art der Tätigkeit reguliert werden können und gemäß Anhang 3.5 muss eine Abschirmung gegen übermäßige Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände möglich sein. Dabei müssen die Arbeitsverfahren und die Art der Arbeitsstätte berücksichtigt werden.
Für Bildschirmarbeitsplätze sind im Anhang 6.1 der ArbStättV weitere Bestimmungen aufgeführt. Beispielsweise müssen an solchen Arbeitsplätzen störende Blendungen, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und den sonstigen Arbeitsmitteln vermieden werden.
Die ArbStättV fordert mit § 3 von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber grundsätzlich die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, bei der sie hinsichtlich der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten die physischen und psychischen Belastungen mit einzubeziehen haben. Daher sind neben der künstlichen Beleuchtung auch die Beleuchtung der Arbeitsplätze mit Tageslicht sowie die Sichtverbindung nach außen zu berücksichtigen; bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen und die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten. Die Maßnahmen müssen gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen und dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene entsprechen.
Beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten verlangt die ArbStättV von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber ebenfalls, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst geringgehalten werden. Das gilt auch für die Einrichtungen zur Beleuchtung sowie bei der Nutzung des Tageslichts und der Sichtverbindung, insbesondere für die Auswahl von Materialien.
Relevante Auszüge der ArbStättV, die die Nutzung von Tageslicht und einer Sichtverbindung nach außen betreffen, sind im Anhang dieser DGUV Information wiedergegeben.
Hinweis In der Technische Regel für Arbeitsstätten – Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände (ASR A1.6) finden sich weitere Hinweise zum sicheren Betreiben, u.a.
- zur Auswahl geeigneter Materialien,
- zu Befestigungen,
- zu Gefährdungen durch geöffnete Flügel,
- zur Kennzeichnung klarer Glastüren auf Augenhöhe oder
- zur Vermeidung von Durchsturz durch Oberlichter.
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