Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe verwendet:

 

1.

Äußerer Schulbereich, siehe Schulsachkostenträger

 

2.

Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt.

 

3.

Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden.

 

4.

Arbeitsablauf bezeichnet die räumliche und zeitliche Abfolge des Zusammenwirkens von Mensch, Arbeitsmittel, Material, Energie und Informationen an einem bestimmten Arbeitsplatz.

 

5.

Arbeitsmedizinische Untersuchungen von Beschäftigten lassen sich in zwei Bereiche einteilen:

  • Untersuchungen, bei denen die Eignung der untersuchten Person für eine bestimmte Tätigkeit im Interesse des Arbeitgebers oder zum Schutz Dritter ermittelt werden soll (so genannte Eignungsuntersuchungen).
  • Vorsorgeuntersuchungen, die der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung dienen, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung kann sich auf ein Beratungsgespräch beschränken, wenn zur Beratung körperliche oder klinische Untersuchungen nicht erforderlich sind.
 

6.

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

 

7.

Arbeitsverfahren ist die Gesamtheit der Tätigkeiten von Versicherten zur Erzielung eines bestimmten Arbeitsergebnisses.

 

8.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, siehe Arbeitsmedizinische Untersuchungen

 

9.

Aufsichtführende Person ist eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute und auch weisungsbefugte Person. Diese beaufsichtigt und überwacht die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten. Hierfür muss sie ausreichende fachliche Kenntnisse besitzen.

 

10.

Aufsichtspersonen sind die von den Unfallversicherungsträgern beschäftigten Personen, die die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie zur Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe in den Betrieben überwachen und die Versicherten und Unternehmer in allen Fragen des Arbeitsschutzes beraten.

 

11.

Besondere Gefahr ist gleichzusetzen mit dem Begriff "unmittelbar erhebliche Gefahr". Beide Begriffe bezeichnen eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ist oder sein Eintritt nicht mehr abgewendet werden kann. und der Schaden nach Art oder Umfang besonders schwer ist.

 

12.

Berufskrankheiten sind die Krankheiten, die ein Versicherter in Folge seiner Tätigkeit erleidet und die der Gesetzgeber als Berufskrankheit in einer staatlichen Verordnung (Berufskrankheiten-Verordnung) benannt hat.

 

13.

Das Regelwerk der Unfallversicherungsträger umfasst die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz (DGUV Regeln), Informationen der Unfallversicherungsträger (DGUV Informationen) und Grundsätze der Unfallversicherungsträger (DGUV Grundsätze).

  • Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz (DGUV Regeln) dienen einerseits dazu, bestimmte staatliche Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften zu konkretisieren oder zu erläutern; andererseits können sie im Einzelnen auch Schutzzielangaben enthalten, die zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit erforderlich sind.
  • Informationen (DGUV Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.
  • Grundsätze (DGUV Grundsätze) sind Maßstäbe in bestimmten Verfahrensfragen, z. B. hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen.
 

14.

Durchgangsarzt (D-Arzt) D-Ärzte sind niedergelassene oder an einem Krankenhaus tätige Ärzte für Chirurgie oder Orthopädie mit besonderer Erfahrung in der unfallmedizinischen Behandlung. Sie werden von den Unfallversicherungsträgern bestellt.

 

15.

Ehrenamtlich tätig ist eine Person, die ein ihr übertragenes Amt ausübt, ohne in einem Beschäftigungsverhältnis zu stehen.

 

16.

Einrichtungen sind insbesondere Gebäude oder Gebäudeteile und die für deren Betrieb notwendige Gebäudetechnik sowie die darin zu installierenden bzw. installierten Arbeitsmittel und Anlagen.

 

17.

Eignungsuntersuchungen, siehe Arbeitsmedizinische Untersuchungen.

 

18.

Fremdunternehmen ist ein Unternehmen, das auf einer Betriebsstätte tätig wird, für die ein anderer Unternehmer verantwortlich ist. Fremdunternehmer können auch Subunternehmer sein.

 

19.

Gefährdungsbeurteilung ist ein Prozess zur Ermittlung von Gefährdungen und zur Bewertung der damit verbundenen Risiken.

 

20.

Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist, weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können.

 

21.

Gegenseitige Gefährdungen liegen vor, wenn s...

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