Die Initiative zur Durchführung einer Meisterprüfung muss vom Bewerber selbst ausgehen. Hierzu muss er einen schriftlichen bzw. seit der MPVerfVO-Novelle vom April 2017 auch elektronischen Antrag stellen.[1] Dabei werden auch die "handwerksähnlichen Gewerbe" mit einbezogen. Diese Angabe ist im Zusammenhang mit der Frage zu sehen, ob eine Meisterprüfung "A" für eines der zulassungspflichtigen Handwerke angesteuert wird oder eine Meisterprüfung "B" für zulassungsfreie und handwerksähnliche Gewerbe. Mit Blick auf die Tatsache, dass die weit überwiegende Mehrheit der nicht zulassungspflichtigen und handwerksähnlichen Berufe keine Meisterprüfungsordnung besitzt, kann im Einzelfall der Traum von der Handwerksmeisterschaft hier bereits enden.

[1] § 10 Abs. 1 Satz 1 MPVerfVO.

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