3.1 Regelmäßiger Wahlturnus
Die regelmäßigen Wahlen zu den Schwerbehindertenvertretungen werden für alle Betriebe in der Bundesrepublik einheitlich alle 4 Jahre vom 1.10. bis 30.11. durchgeführt. Die letzte Wahl hat 2018 stattgefunden, sodass die nächste Wahl vom 1.10. bis 30.11.2022 ansteht, sodann vom 1.10. bis 30.11.2026.
Ist die SBV außerhalb der regelmäßigen Wahlzeit des Abs. 5 Satz 1 gewählt worden, so kann sich die Amtszeit nach Absatz 5 verkürzen oder verlängern. Eine Verkürzung tritt nach Abs. 5 Satz 3 ein, wenn die Wahl zu einem Zeitpunkt stattfindet, der noch mehr als ein Jahr vor dem nächsten regelmäßigen Wahltermin liegt. Die Amtszeit verlängert sich dagegen nach Abs. 5 Satz 4, wenn die Amtszeit der gewählten SBV weniger als ein Jahr bis zum Beginn des nächsten regelmäßigen Wahltermins betrüge. Dann wird die Amtszeit bis zu den übernächsten regelmäßigen Wahlen verlängert. Diese Regelung soll gewährleisten, dass der Rhythmus von 4 Jahren wieder erreicht wird.
3.2 Wahlbezirk
Voraussetzung für die Wahl einer SBV ist nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, dass wenigstens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend im Betrieb beschäftigt werden. Wahlkreis ist der Betrieb. Ob ein Betrieb oder nur ein Betriebsteil vorliegt, bestimmt sich nach § 170 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Bei Verkennung des Betriebsbegriffs ist die Wahl anfechtbar. Zu beachten ist, dass nach der Einfügung des Satzes 2 die Arbeitnehmer eines nach Satz 1 als selbstständig geltenden Betriebs eine Option für die Zugehörigkeit zum Hauptbetrieb ausüben können. Die Option bindet auch für die Wahl der SBV.
3.3 Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen unabhängig von ihrem Alter und ihrer Beschäftigungsdauer. Dazu gehören alle schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten mit Behinderungen (einschließlich der leitenden Angestellten), die Auszubildenden sowie in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auch die Selbstständigen, die in Heimarbeit hauptsächlich für den Betrieb arbeiten. Auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses stellt das Gesetz nicht ab. Gefordert wird nur eine Beschäftigung. Deshalb sind auch schwerbehinderte Menschen, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt werden, wahlberechtigt. Damit werden schwerbehinderte Menschen, die auf Stellen i. S. v. § 156 Abs. 2 SGB IX beschäftigt sind, einbezogen. Dies gilt insbesondere für Teilnehmer an Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung und Rehabilitation. Unerheblich ist, ob die schwerbehinderten und die ihnen gleichgestellten Menschen auf Stellen beschäftigt werden, die nach § 156 SGB IX für die Berechnung der Pflichtplätze zu berücksichtigen sind. Schwerbehinderte, die an Maßnahmen zur Rehabilitation in einem privatwirtschaftlichen Berufsbildungswerk teilnehmen, sind deshalb wahlberechtigt. Im Unterschied zur Betriebsratswahl gilt auch nicht das Mindestalter "Vollendung 18. Lebensjahr".
Schwerbehinderte Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, sind nicht wahlberechtigt, weil sie nicht mehr dem Betrieb angehören.
Der Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers i. S. d. § 181 SGB IX ist von dem aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen.
3.4 Wählbarkeit
Wählbar sind im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer, die am Wahltag dem Betrieb mindestens 6 Monate angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nach § 177 Abs. 3 Satz 2 SGB IX ist nicht wählbar, wer kraft Gesetzes dem Betriebsrat nicht angehören kann. Damit ist das passive Wahlrecht von leitenden Angestellten ausgeschlossen, weil bei deren Teilnahme an internen Betriebsratssitzungen mit Loyalitätskonflikten zu rechnen wäre. Schwerbehinderte Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, sind ebenfalls nicht wahlberechtigt, weil sie dem Betrieb nicht mehr angehören. Die hauptsächlich in Heimarbeit für den Betrieb Beschäftigten sind wählbar, denn sie gehören nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zur Belegschaft. Auf die Staatsangehörigkeit eines Wahlbewerbers kommt es nicht an. Ebenso ist nicht Voraussetzung, dass der Wahlbewerber ein schwerbehinderter oder ihm gleichgestellter Mensch mit Behinderung sein muss.
3.5 Wer ist zu wählen?
Zu wählen ist eine Vertrauensperson und wenigstens ein Stellvertreter. Die Bezeichnung "Schwerbehindertenvertretung" bedeutet nicht, dass ein aus mehreren Personen bestehendes Organ zu wählen ist. Allerdings können seit der Neuregelung zum 30.12.2016 aufgrund des BTHG bei Erreichen entsprechender Schwellenwerte deutlich mehr Stellvertreter als bisher gewählt werden.
3.6 Wahlgrundsätze
Vertrauenspersonen und Stellvertreter werden in geh...