Arbeitnehmer haben für die Dauer einer Dienst- und Geschäftsreise im Inland den gleichen Sozialversicherungsschutz, wie für ihre Beschäftigung. Das bedeutet konkret, sind Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und in der gesetzlichen Unfallversicherung, besteht dieser Versicherungsschutz für die Dienst- und Geschäftsreisen fort.
Privater Urlaub im Anschluss
Verlängert der Arbeitnehmer nach Abschluss der dienstlich veranlassten Reise den Aufenthalt, wirkt das u. U. auf seinen Versicherungsschutz.
1.1 Bezahlter Urlaub
Ein bezahlter Urlaub nach Abschluss der dienstlich veranlassten Reise im Inland ist unschädlich. Der Arbeitnehmer ist wie bisher versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und in der gesetzlichen Unfallversicherung. Sollte er während seines Urlaubs in Deutschland erkranken, kann er Leistungen bei Krankheit in Anspruch nehmen.
1.2 Unbezahlter Urlaub
Beim unbezahlten Urlaub nach Abschluss der dienstlich veranlassten Reise im Inland ist die Dauer des Urlaubs von Bedeutung.
1.2.1 Unbezahlter Urlaub von weniger als einem Monat
Dauert der unbezahlte Urlaub weniger als einen Monat, dann bleibt der Arbeitnehmer wie bisher versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und in der gesetzlichen Unfallversicherung. Es ergeben sich keine Änderungen.
1.2.2 Unbezahlter Urlaub von mehr als einem Monat
Dauert der unbezahlte Urlaub mehr als einen Monat, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach dem ersten Monat abmelden. Der Arbeitnehmer unterliegt nicht mehr der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und in der gesetzlichen Unfallversicherung. Da der Arbeitnehmer weiterhin in Deutschland wohnt, muss er sich ab diesem Zeitpunkt weiter in Deutschland krankenversichern. Die Weiterversicherung erfolgt in der Regel über die obligatorische Anschlussversicherung.
Den Urlaub richtig gestalten
Wenn der Arbeitnehmer beabsichtigt, nach Abschluss einer dienstlich veranlassten Reise im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unbezahlten Urlaub zu nehmen, dann muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach dem ersten Monat abmelden. Dies geschieht nicht, wenn der Arbeitnehmer in jedem Monat einen Urlaubstag in Anspruch nimmt. In diesem Fall wäre der unbezahlte Urlaub jeweils einzeln zu betrachten. Da jeder Abschnitt nicht mehr als einen Monat beträgt, bleibt der Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und in der gesetzlichen Unfallversicherung.