2.1 Anschlussurlaub in der EU-, EWR-Staaten und der Schweiz
Im Bereich der EU-, EWR-Staaten und der Schweiz gelten die Regelungen der Verordnungen (EG) über Soziale Sicherheit Nr. 883/2004.
Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedsstaat eingesetzt wird, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, sofern es sich um eine Entsendung handelt. Voraussetzung für eine Entsendung ist unter anderem, dass die Entsendung im Voraus zeitlich befristet wird und die voraussichtliche Dauer des Einsatzes den Zeitraum von 24 Monaten nicht überschreitet. Da eine Entsendung immer nur zeitlich befristet vorliegen kann, ist eine Beschäftigung in Deutschland nach der Entsendung üblich.
Privater Urlaub im Anschluss an eine Entsendung
Ein privater Urlaub im Anschluss an eine Entsendung ist unschädlich. Hierbei spielt es keine Rolle, ob sich die entsandte Person im anderen Mitgliedsstaat aufgrund einer kurzfristigen Tätigkeit (Geschäftsreise, Dienstreise für ein bis mehrere Tage) oder aufgrund einer Entsendung (für bis zu 24 Monate) aufgehalten hat.
2.1.1 Kostenerstattung bei Krankheit
Während einer Entsendung besteht die Möglichkeit, dass der entsandte Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch nehmen.
Keine Leistungen zulasten des Arbeitgebers
Die Möglichkeit, Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch zu nehmen, endet mit dem Ende der Entsendung.
2.1.2 Leistungen bei Krankheit
Für den Entsandten gelten während seiner Entsendung die deutschen Rechtsvorschriften weiter. Da sich der Entsandte nach der Entsendung im Urlaub befindet, ist er weiterhin in Deutschland krankenversichert. Sollte diese Person während ihres Urlaubs erkranken, kann sie Leistungen bei Krankheit in Anspruch nehmen. Anspruchsgrundlage für den Erhalt von Leistungen ist im Anwendungsbereich der "Verordnungen (EG) über Soziale Sicherheit" die Europäische Krankenversicherungskarte. Hierbei ist zu beachten, dass nur Sachleistungen in Anspruch genommen werden können, die unter Berücksichtigung der Dauer des Aufenthalts notwendig sind. Des Weiteren ist zu beachten, dass nur die Sachleistungen in Anspruch genommen werden können, die den in dem Staat lebenden und versicherten Personen zur Verfügung stehen.
2.1.3 Private Reisekrankenversicherung
Für den Urlaubsaufenthalt sollte eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen werden. Diese Reisekrankenversicherung gibt es in verschiedenen Formen. Es gibt Reisekrankenversicherungen, die ausschließlich kurze Urlaube abdecken und Reisekrankenversicherungen für längere Aufenthalte.
2.2 Anschlussurlaub in Bosnien-Herzegowina, Israel, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, der Türkei und Tunesien
Dienstreisen und Entsendungen
Grundsätzlich gelten immer die Regelungen des jeweiligen "Abkommens über Soziale Sicherheit". Die Bundesrepublik Deutschland hat mit vielen Staaten Entsendeabkommen geschlossen. Allerdings wurden "Abkommen über Soziale Sicherheit", die den Bereich der Krankenversicherung umfassen, lediglich mit Bosnien-Herzegowina, Israel, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, der Türkei und Tunesien abgeschlossen.
Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in einem der vorgenannten Staaten eingesetzt wird, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, sofern es sich um eine Entsendung nach den Regelungen des jeweiligen Abkommens handelt. Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und eine Perspektive für eine Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber in Deutschland vorliegt.
Privater Urlaub
Ein privater Urlaub im Anschluss an eine Entsendung ist unschädlich. Hierbei spielt es keine Rolle, ob sich die entsandte Person in einem der vorgenannten Staaten nur kurzfristig (Geschäftsreise, Dienstreise für ein bis mehrere Tage) oder im Rahmen einer längerfristigen Entsendung aufgehalten hat.
2.2.1 Kostenerstattung bei Krankheit
Während einer Entsendung besteht die Möglichkeit, dass der entsandte Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch nehmen. Diese Möglichkeit endet mit dem Ende der Entsendung.
2.2.2 Leistungen bei Krankheit
Während der Entsendung war der Entsandte in Deutschland krankenversichert. Diese Versicherung wird auch für die Dauer des Urlaubs fortgeführt. Sollte eine Person während ihres Urlaubs erkranken, kann sie Leistungen bei Krankheit in Anspruch nehmen. Anspruchsgrundlage für den Erhalt von Leistungen ist in Nordmazedonien, Montenegro und in Serbien die Europäische Krankenversicherungskarte. In Bosnien-Herzegowina, Israel, der Türkei und Tunesien gilt die jeweilige länderspezifische Bescheinigung als Anspruchsgrundlage. Hierbei ist zu beachten, dass nur sofort notwendige Sachleistungen in Anspruch genommen werden können. Dies sind Leistungen, die wegen des Gesundheitszustands sofort notwendig sind und nicht bis zur beabsichtigten Rückkehr zurückgestellt werden können. Weiterhin ist zu beachten, dass nur die Sachleistungen in Anspruch genommen werden können, die den in dem Staat lebenden und versicherten Personen zur Verfügung stehen.
2.2.3 Private Reisekrankenversicherung
Für den Urlaubsaufenthalt sollte eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen werden. Diese Reisekrankenversicherung gibt es in verschiedenen Formen. Es gibt Reisekrankenve...