Der Dienstvertrag gemäß § 611 BGB wird als entgeltlicher schuldrechtlicher Vertrag zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten abgeschlossen. Gegenstand der Leistungsverpflichtung des Dienstverpflichteten im Rahmen eines Dienstvertrags können Dienste jeglicher Art sein; der Dienstberechtigte schuldet die vereinbarte Vergütung.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele für Dienstverträge

Typische Dienstverträge sind z. B. Verträge mit Einzelunternehmern oder Freiberuflern wie Steuerberatern, Rechtsanwälten, Ärzten, Architekten oder Ingenieuren. Kennzeichnend ist das eigenwirtschaftliche Auftreten am Markt mit der umfassenden Übernahme des wirtschaftlichen Risikos. Zu den Dienstverträgen gehören regelmäßig auch die Anstellungsverträge von Organmitgliedern wie GmbH-Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft.

Der Dienstvertrag ist vom Arbeitsvertrag einerseits sowie vom Werkvertrag und dem Auftrag andererseits zu unterscheiden. Insbesondere die Abgrenzung zum Arbeitsvertrag ist von größter praktischer Bedeutung im Hinblick auf das Eingreifen der arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften und der sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen. Für Streitigkeiten aus den jeweiligen Vertragsverhältnissen bestehen zudem unterschiedliche Rechtswegzuständigkeiten.

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