Zusammenfassung
Der Dienstvertrag gemäß §§ 611 ff. BGB ist das allgemeine Vertragsmodell des Arbeitsrechts – konkretisiert wird der Dienstvertrag durch den Arbeitsvertrag als in der Praxis wichtigsten Unterfall des Dienstvertrags in § 611a BGB. Durch die eigenständige Neuregelung des Arbeitsvertrags in § 611a BGB verliert die allgemeine Regelung des Dienstvertrags in § 611 BGB für das Arbeitsrecht erheblich an Bedeutung. Der Dienstverpflichtete verspricht, bestimmte Dienste in einer vereinbarten Zeiteinheit zu leisten. Der Dienstberechtigte verspricht die Zahlung der vereinbarten Vergütung. Die Abgrenzung des Arbeitsvertrags zu sonstigen Formen des Dienstvertrages ( z. B. "freie Mitarbeit") erfolgt über den Arbeitnehmerbegriff. Ein Werkvertrag (§ 631 BGB) liegt andererseits immer dann vor, wenn der Werkunternehmer ausschließlich einen bestimmten Leistungserfolg schuldet, ohne dass es dafür auf die dafür aufgewendeten Zeiteinheiten ankommt.
Arbeitsrecht: Das Dienstvertragsrecht ist in den §§ 611 ff. BGB geregelt. Liegt ein Arbeitsverhältnis i. S. des § 611a BGB vor, gelten zudem die arbeitsrechtlichen Gesetze, z. B. das KSchG, EFZG, BUrlG.
Arbeitsrecht
1 Der Begriff des Dienstvertrags
Der Dienstvertrag gemäß § 611 BGB wird als entgeltlicher schuldrechtlicher Vertrag zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten abgeschlossen. Gegenstand der Leistungsverpflichtung des Dienstverpflichteten im Rahmen eines Dienstvertrags können Dienste jeglicher Art sein; der Dienstberechtigte schuldet die vereinbarte Vergütung.
Beispiele für Dienstverträge
Typische Dienstverträge sind z. B. Verträge mit Einzelunternehmern oder Freiberuflern wie Steuerberatern, Rechtsanwälten, Ärzten, Architekten oder Ingenieuren. Kennzeichnend ist das eigenwirtschaftliche Auftreten am Markt mit der umfassenden Übernahme des wirtschaftlichen Risikos. Zu den Dienstverträgen gehören regelmäßig auch die Anstellungsverträge von Organmitgliedern wie GmbH-Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft.
Der Dienstvertrag ist vom Arbeitsvertrag einerseits sowie vom Werkvertrag und dem Auftrag andererseits zu unterscheiden. Insbesondere die Abgrenzung zum Arbeitsvertrag ist von größter praktischer Bedeutung im Hinblick auf das Eingreifen der arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften und der sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen. Für Streitigkeiten aus den jeweiligen Vertragsverhältnissen bestehen zudem unterschiedliche Rechtswegzuständigkeiten.
2 "Freier" Dienstvertrag und Arbeitsvertrag: Abgrenzung
Der Arbeitsvertrag ist der in der Praxis wichtigste Unterfall des Dienstvertrags; deshalb ist jeder Arbeitsvertrag ein Dienstvertrag i. S. d. § 611 BGB, aber nicht jeder Dienstvertrag ist ein Arbeitsvertrag. Beiden Vertragsarten gemeinsam ist die Verpflichtung zu höchstpersönlicher Tätigkeit (vgl. § 613 BGB). Der entscheidende Unterschied zwischen beiden Verträgen besteht in der persönlichen Beziehung zwischen den Vertragsparteien. Während der Dienstverpflichtete gemäß § 611 BGB selbstständig tätig ist, leistet der Arbeitnehmer i. S. v. § 611a BGB seine Tätigkeit fremdbestimmt. Keine entscheidende Rolle spielt dagegen der Gegenstand der geschuldeten Leistung – fast jede Tätigkeit kann sowohl selbstständig als auch fremdbestimmt erbracht werden. Die Abgrenzung zwischen selbstbestimmter, "freier" Dienstverpflichtung und fremdbestimmter Arbeitsleistung erfolgt über den Begriff des Arbeitnehmers. Gemäß § 611a BGB liegt ein Arbeitsvertrag vor, wenn "der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet" wird. Ob der Dienstvertrag ein Arbeitsvertrag oder ein sog. "freier" Dienstvertrag ist, hängt allein davon ab, ob die beschäftigte Person abhängige, insbesondere weisungsgebundene Tätigkeit als Arbeitnehmer leistet oder ob die Tätigkeit in persönlicher Selbstständigkeit ohne Einbindung in die betriebliche Organisation des Dienstberechtigten ausgeführt werden soll.
Kriterien für die Tätigkeit im Rahmen eines freien Dienstvertrags |
Kriterien für das Vorliegen eines Arbeitsvertrags |
- Unternehmerisches Auftreten am Markt
- Tätigkeit für mehrere Vertragspartner
- Verwirklichung eigener wirtschaftlicher Chancen und Risiken
- Vorhandensein eigener Betriebsstätte
- Eigene und freie Gestaltung von Arbeitszeit und Inhalt der Tätigkeit (vgl. dazu auch § 84 HGB)
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- Erbringung der Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit
- Weisungsrecht in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht (vgl. dazu auch § 106 GewO)
- Vorliegen eines Unterordnungsverhältnisses
- Fremdbestimmung
- Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers
- Einbindung in eine fremde Arbeitsorganisation
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Die Abgrenzung ist insbesondere dann schwierig, wenn der Dienstverpflichtete dauerhaft nur für einen Vertragspartner tätig ist. Dabei kann ein mehrjähriger Dienstleistungsaustausch gegen Vergütung auf Basis einzelner Dienstverträge oder Auftragsverhältnisse zur konkludenten Begründung eines durchlaufenden Arbeitsverhältnisses führen.
Beschäftigungsverhältnisse...