Das Vorgehen, Fremdpersonal über Werkverträge einzusetzen, kann – so wird häufig argumentiert – dem Auftraggeber Vorteile bringen: bestehende Lohnbedingungen werden vermeintlich ausgehebelt (Stichwort Lohndumping) – wobei der Einfluss dieses Aspekts in bestimmten Bereichen und seit Bestehen des Mindestlohns erheblich geringer ist. Zudem ist der Auftraggeber bei Werkverträgen nicht an bestimmte Quoten gebunden – anders als in einigen Branchen oder Betrieben, in denen Leiharbeitnehmerquoten mit Gewerkschaften oder Arbeitnehmervertretern vereinbart sind. Zusätzlich bleibt der Auftraggeber oder Arbeitgeber flexibel und ist nicht an die Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes für die Zeitarbeit gebunden.
Wenn der Werkvertrag nach hinten losgeht
Doch der Preis einer solchen Gestaltung kann hoch sein. Denn nicht nur die Sozialversicherungsträger und das Finanzamt schauen bei Werkverträgen genau hin. Auch die Gerichte können nach Klagen betroffener Arbeitnehmender nachträglich bemängeln, dass ein Werkvertrag nicht sauber vereinbart oder durchgeführt wurde und damit ein verdecktes Beschäftigungsverhältnis oder eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vorgelegen hat.
Nicht selten entsteht ein Bedürfnis nach einer arbeitsrechtlichen Überprüfung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, zum Beispiel nach einem Arbeitsunfall – wenn dem vermeintlichen Auftragnehmer klar wird, dass er als Arbeitnehmer einen weitergehenden Schutz genießen würde.
Kommt es also zur Feststellung der Sozialversicherungsträger oder Arbeitsgerichte, dass tatsächlich kein Werkvertrag vorliegt, drohen entsprechende Nachforderungen – von Seiten der Sozialversicherung wie auch vom "neuen" Arbeitnehmer, weshalb beim Einsatz von Werkverträgen entsprechende Vorsicht geboten ist.
Werkvertrag - Dienstvertrag: Unterschiede
Bei einem Werkvertrag (§ 631 ff. BGB) wird nicht der Arbeitseinsatz an sich geschuldet, sondern der Vertragspartner verpflichtet sich zur Herstellung eines vereinbarten Werkes. Mit der Abnahme des Werkes durch den Werkbesteller ist die vereinbarte Vergütung zu entrichten. Dabei ist es durchaus inzwischen üblich, dass dies auf Stundenlohnbasis erfolgt. Dies allein ist jedenfalls kein Indiz für eine selbstständige oder abhängige Tätigkeit.
Kennzeichnend für einen Werkvertrag ist die wirtschaftliche Selbstständigkeit des Auftragnehmers. Er steht damit grundsätzlich nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, sondern gilt sozialversicherungsrechtlich als selbstständig.
Ein Arbeitsvertrag (Spezialfall des Dienstvertrags, § 611 ff. BGB) hingegen hat den Arbeitseinsatz an sich und das Bemühen um den Erfolg zum Inhalt, regelmäßig ohne Bindung an ein bestimmtes Projekt oder konkreten Auftrag.
Kennzeichen für Scheinwerkverträge
In jedem Fall gilt: Es kommt nicht auf die Bezeichnung, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Zudem ist wichtig, ob der Werkvertrag direkt mit dem tatsächlich Ausführenden vereinbart ist (Zwei-Personen-Verhältnis) oder ob der Besteller einen (Schein-) Werkvertrag mit einem Dienstleister vereinbart hat, die wiederum zur Auftragserfüllung eigene Arbeitnehmer oder einen Dritten (scheinbar) Selbstständigen per Werkvertrag bestellt (Drei-Personen-Verhältnis).
So liegt beispielsweise eine illegale Arbeitnehmerüberlassung mittels Scheinwerkvertrag vor, wenn der scheinbare Werkbesteller den ausführenden Arbeitnehmer des Dienstleisters wie einen eigenen Arbeitnehmer behandelt, diesen in den laufenden Betrieb eingliedert und dieser zum Beispiel die gleiche Arbeit wie die Stammbelegschaft ausführt – mit gleichen Werkzeugen und Hilfsmittel.
Weitere Indizien für Scheinwerkverträge sind:
- Es ist kein konkretes Arbeitsergebnis ("Werk") vereinbart.
- Der "Werkvertragsarbeitnehmer" organisiert sich weitgehend nicht selbst, sondern ist fremdbestimmt und
- ist in den Entleihbetrieb ähnlich der Stammbelegschaft eingeordnet.
- Der "Werkvertragsarbeitnehmer" haftet nicht für Mängel am vereinbarten Werk.
Zwar sind die Kriterien im jeweiligen Rechtsbereich ähnlich. Wegen der grundsätzlichen Trennung des Sozialversicherungs- und des Arbeitsrechts ist sogar denkbar, dass ein Werkvertrag sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigungsverhältnis eingeordnet wird, obwohl der Werkvertrag vor einem Arbeitsgericht Bestand hat.
Tipp: Einen allgemeinen Überblick zum Thema Werkvertrag finden Sie auf dieser Seite.