Die Vorschriften des BGB über den Dienstvertrag[1] gelten für den unabhängigen Dienstvertrag und den Arbeitsvertrag. Der überwiegende Teil der Vorschriften der §§ 611 bis 630 BGB gilt allerdings nur für Arbeitsverträge, einige wenige Regelungen nur für freie Dienstverträge.[2] Auf den Arbeitsvertrag finden ergänzend die speziellen arbeitsrechtlichen Spezialgesetze Anwendung. Zudem haben die umfassend für beide Verträge geltenden Regelungen spezielle arbeitsrechtliche Ausprägungen durch die Rechtsprechung erfahren.[3]

Für die in § 615 BGB geregelte Vergütungspflicht bei Annahmeverzug sind im Arbeitsrecht besondere Regeln dazu entwickelt worden, wer das sog. Betriebsrisiko zu tragen hat.[4] Die Haftung des Arbeitgebers für Arbeitsunfälle nach § 618 BGB ist durch § 105 SGB VII weitgehend eingeschränkt.[5]

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