Begriff

Der Dienstvertrag gemäß §§ 611 ff. BGB ist das allgemeine Vertragsmodell des Arbeitsrechts – konkretisiert wird der Dienstvertrag durch den Arbeitsvertrag als in der Praxis wichtigsten Unterfall des Dienstvertrags in § 611a BGB. Durch die eigenständige Neuregelung des Arbeitsvertrags in § 611a BGB verliert die allgemeine Regelung des Dienstvertrags in § 611 BGB für das Arbeitsrecht erheblich an Bedeutung. Der Dienstverpflichtete verspricht, bestimmte Dienste in einer vereinbarten Zeiteinheit zu leisten. Der Dienstberechtigte verspricht die Zahlung der vereinbarten Vergütung. Die Abgrenzung des Arbeitsvertrags zu sonstigen Formen des Dienstvertrages ( z. B. "freie Mitarbeit") erfolgt über den Arbeitnehmerbegriff. Ein Werkvertrag (§ 631 BGB) liegt andererseits immer dann vor, wenn der Werkunternehmer ausschließlich einen bestimmten Leistungserfolg schuldet, ohne dass es dafür auf die dafür aufgewendeten Zeiteinheiten ankommt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Das Dienstvertragsrecht ist in den §§ 611 ff. BGB geregelt. Liegt ein Arbeitsverhältnis i. S. des § 611a BGB vor, gelten zudem die arbeitsrechtlichen Gesetze, z. B. das KSchG, EFZG, BUrlG.

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