BMF, Schreiben v. 21.1.2014, III B 6 - V 8215/07/10002 :007
Dok-Nr. 2014/0060018
1. Vorbemerkungen
(1) Soweit die steuerlichen Belange im Einzelfall nicht beeinträchtigt werden, kann von den in der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und dieser Vorschrift vorgesehenen Erleichterungen und Vereinfachungen Gebrauch gemacht werden. Die Nachweis- und Aufzeichnungspflichten dürfen nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Unternehmen führen (Stichwort: Bürokratieabbau), hierbei sind die steuerlichen Belange jedoch ausreichend zu berücksichtigen.
(2) Ermessensentscheidungen sind durch den Sachbearbeiter im Vorgang mit den maßgeblichen Erwägungen zu dokumentieren.
2. Allgemeine Voraussetzungen
(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 1a EnergieStV. Für deren Beurteilung ist daher maßgebend, von welchem Ort aus ein Unternehmen betrieben wird. Ein Unternehmen wird in der Regel von dem Ort aus betrieben, an dem die Geschäftsleitung ihren Sitz hat. Der Sitz der Geschäftsleitung ist dabei nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.
Im Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung wird der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet. Es ist der Ort an dem die wesentlichen der Geschäftsführung obliegenden tatsächlichen, organisatorischen und rechtsgeschäftlichen Handlungen vorgenommen werden, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt (sog. Tagesgeschäfte). Der Sitz der Geschäftsleitung entspricht daher nicht zwingend dem Sitz des Unternehmens (§ 11 AO), welcher durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung oder dergleichen bestimmt ist.
Werden die Tagesgeschäfte an verschiedenen Orten ausgeführt, ist der Ort, an dem die Handlungen mit der größten Bedeutung für den Gesellschaftsbetrieb ausgeführt werden, maßgebend.
(4) Bei Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets aus betrieben werden, ist das HZA zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt.
„Steuerlich in Erscheinung treten„ ist allgemein das Auslösen einer Rechtsfolge, was z. B. durch Stellen eines Antrages oder Verwirklichung eines Tatbestandes, an den das Gesetz die steuerlichen Folgen / Rechte knüpft, erfolgen kann.
Beantragt der Beteiligte die Erteilung einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber, tritt er erstmals dort steuerlich in Erscheinung, wo die verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung empfangen werden sollen (in der Regel die Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO).
Ist ein Hauptzollamt für ein Unternehmen energiesteuerrechtlich erstmalig zuständig geworden, führen weitere Sachverhalte zu keiner Änderung der Zuständigkeit (Grundsatz: ein Unternehmen = ein Hauptzollamt).
Unberührt hiervon bleiben Zuständigkeitsvereinbarungen nach § 27 AO, Einzelfallentscheidungen, bei denen die örtliche Zuständigkeit eines Hauptzollamtes auf Grund besonderer Umstände abweichend bestimmt wurde sowie die Zuständigkeiten bei Steuerordnungswidrigkeiten bzw. Steuerstraftaten.
(5) Der Antrag auf Erlaubnis eines Lagers für Energieerzeugnisse ist sowohl für das Lager, als auch für das Lager ohne Lagerstätten nach Vordruck 1181 zu stellen; die Erlaubnis als zugelassener Einlagerer (Hinweis auf § 7 Absatz 4 EnergieStG) ist nach Vordruck 1182 zu beantragen.
Der Antrag einschließlich der vorgelegten Unterlagen soll es dem Sachgebiet Abgabenerhebung ermöglichen, über diesen zu entscheiden. Sofern er nicht eindeutig ist, sind entsprechende zusätzliche Erklärungen vom Antragsteller einzufordern (Hinweis auf § 16 Absatz 2 EnergieStV). Im Bedarfsfall kann das Sachgebiet D bei der Prüfung des Antrages beteiligt werden, (Hinweis auf Absatz 14).
(6) Zwecke nach § 7 EnergieStG sind:
Großhandel ist jeder Handel mit Energieerzeugnissen, bei dem der Käufer nicht privater Endkunde ist (gewerbsmäßiger Bezug und Abgabe an Wiederverkäufer).
Tankstellen gelten z. B. nicht als dem Großhandel zugehörig.
Bei der Beurteilung eines Unternehmens ist darauf abzustellen, welche Art Handel das Unternehmen in der Hauptsache betreibt. Werden im Einzelfall auch private Endkunden beliefert, ist der Lagerzweck nach wie vor gegeben.
- Großhandelsvertrieb durch Hersteller ist die Herstellung von Waren und deren Verkauf an einen Großhändler.
- Das Mischen von Energieerzeugnissen folgt den Regelungen des § 20 Absatz 1 EnergieStV. Dieses Mischen ist aber keine Herstellung im Sinne von § 6 Absatz 1 EnergieStG, da es nicht als Bearbeiten gilt (Hinweis auf § 6 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a EnergieStG).
Die Versorgung von Verwendern mit steuerfreien Energieerzeugnissen muss an Erlaubnisinhaber (förmliche/allgemeine Erlaubnis) nach § 24 Absatz 2 Satz 1 EnergieStG erfolgen.
Einer gesonderten Erlaubnis nach § 24 Absatz 2 Satz 2 EnergieStG bedarf das Steuerlager nicht (Hinweis auf § 24 Absatz 3 EnergieStG).
Bei einem Unternehmen, das Energieerzeugnisse ausschließlich steuerfrei verwenden möchte, sind die Voraussetzungen für eine Steuerlagererlaubnis nicht gegeben und die Erlaubnis ist zu versagen.
Die Abgabe von Energieer...