Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Die in der Praxis häufigste und praktikabelste Lösung ist die Ermittlung der Umsatzsteuer nach der 1 %-Regel. Dabei sind folgende lohnsteuerliche Pauschalsätze anzusetzen:
Art der Benutzung durch das Personal |
Bemessungsgrundlage |
Private Fahrten allgemein |
Pro Monat 1 % des inländischen Bruttolistenneupreises (ohne 20 %-Abschlag). |
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte |
Pro Monat 0,03 % des inländischen Bruttolistenneupreises pro Entfernungskilometer. |
Familienheimfahrten |
Pro Fahrt 0,002 % des inländischen Bruttolistenneupreises pro Entfernungskilometer zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort; der Umsatzsteuer unterliegen die auf die Familienheimfahrten entfallenden Kosten auch dann, wenn ein lohnsteuerrechtlicher Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG nicht anzusetzen ist. |
Unzulässiger Pauschalabschlag
Unzulässig ist ein Pauschalabschlag von 20 % für nicht vorsteuerbelastete Kosten (wie bei der Besteuerung der privaten Fahrzeugnutzung des Unternehmers).
Ausnahmsweise ist doch ein 20 % Abschlag zulässig, wenn zwischen dem Geschäftsführer einer GmbH (Organträger) und der GmbH (Organgesellschaft) eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht.
Bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen erfolgt umsatzsteuerlich für die auf das Batteriesystem entfallenden Aufwendungen keine Kürzung beim Listenpreis.
Aus dem sich ergebenden Bruttobetrag (ohne 20 % Abschlag) wird die Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz von 19 % herausgerechnet.
Kein (ordnungsgemäßes) Fahrtenbuch – Ansatz nach 1 %-Regelung
Ein Arbeitnehmer mit einer am 1.1.01 begründeten doppelten Haushaltsführung nutzt einen Firmenwagen mit einem Listenpreis einschließlich USt von 30.000 EUR im Jahr 02 zu Privatfahrten, zu Fahrten zur 10 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte und zu 20 Familienheimfahrten zum 150 km entfernten Wohnsitz der Familie. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt.
Die Umsatzsteuer für die Firmenwagenüberlassung ist wie folgt zu ermitteln:
Die darin enthaltene Umsatzsteuer beträgt 19/119 von 6.480 EUR = 1.034,62 EUR.
Beginnt bzw. endet die Privatnutzung durch den Arbeitnehmer während eines Monats ist trotzdem für den gesamten angefangenen Monat die 1 %-Regelung anzusetzen. Eine tagegenaue Berechnung kommt nicht in Betracht.
Entstehen bei einer Privatfahrt des Arbeitnehmers alkoholbedingte Unfallkosten am Dienstwagen und verzichtet der Arbeitgeber insoweit auf den ihm zustehenden zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch, liegt lohnsteuerlich i. H. d. Verzichts eine Zuwendung bzw. steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Da diese Kosten nicht durch den Ansatz der 1 %-Regelung abgegolten sind, sind sie zusätzlicher Arbeitslohn. Da die Umsatzsteuer sich an der lohnsteuerlichen Regelung orientiert, dürfte umsatzsteuerlich das Gleiche gelten.
Elektro- und Hybridfahrzeuge
Ertragsteuerlich wurde für vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschaffte oder geleaste Elektro- und Hybridfahrzeuge beim Ansatz der Privatnutzung der halbierte Satz von 0,5 % des Bruttolistenpreises zugelassen. Ab 2020 ist unter weiteren Voraussetzungen auch ein geviertelter Satz (0,25 % des Bruttolistenpreises) anwendbar.
Beide Ermäßigungen (Halbierung, Viertelung des Bruttolistenpreises) gelten umsatzsteuerlich nicht. Hier bleibt es bei der 1 %-Regelung.
Überlassung von Elektrofahrrädern an Arbeitnehmer
Die zum 1.1.2019 eingeführte lohnsteuerliche Steuerbefreiung des § 3 Nr. 37 EStG gilt umsatzsteuerlich ebenfalls nicht.
Elektrofahrräder mit einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht (S-Pedelecs) sind Kraftfahrzeuge i. S. d. Abschn. 15.23 UStAE. Obwohl Fahrräder ohne straßenverkehrliche Zulassung keine Kraftfahrzeuge sind, kann für sie aus Vereinfachungsgründen die 1 %-Regelung angewendet werden.