Soll dem Arbeitnehmer auch die private Nutzung des Dienstwagens gestattet werden, können Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen einer Dienstwagenvereinbarung geregelt werden. Ausdrücklich geregelt werden muss, ob der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch privat nutzen darf. Ist die private Nutzung des Dienstwagens nicht ausdrücklich erlaubt worden und nutzt der Arbeitnehmer den Dienstwagen abredewidrig auch für private Zwecke, macht er sich schadensersatzpflichtig. Eine private Nutzung liegt bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug für die Fahrten von der Arbeitsstätte zu seinem Wohnort nutzt. In der Dienstwagenvereinbarung kann vorgesehen werden, dass die private Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich nicht möglich ist, jedoch der Dienstwagen für die Fahrten vom Wohnort des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte genutzt werden darf. Bei Verstößen gegen die Dienstwagenvereinbarung wegen nicht erlaubter privater Nutzung, ist der Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig für Schäden, die beispielsweise wegen der erhöhten Abnutzung des Fahrzeugs und des erhöhten Benzinverbrauchs entstehen. Wird ein solcher Verstoß festgestellt, verletzt der Arbeitnehmer auch seine arbeitsrechtlichen Pflichten. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer abmahnen und gegebenenfalls auch kündigen. Auch bei sonstigen Verstößen gegen die Dienstwagenvereinbarung macht sich der Arbeitnehmer grundsätzlich schadensersatzpflichtig und kann abgemahnt und gekündigt werden.

Nach der Rechtsprechung des BAG ist eine Vertragsklausel unwirksam, nach welcher der Arbeitnehmer verpflichtet wird, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Fahrzeug dem Arbeitgeber zurückzugeben und dennoch für die restliche Laufzeit des Leasingvertrags die Leasingraten an den Arbeitgeber in einem Einmalbetrag zu entrichten hat.[1]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge