Zusammenfassung

 
Überblick

Viele Unternehmen stellen ihren Mitarbeitern Dienstwagen zur Verfügung. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Dienstwagen nur für den dienstlichen Gebrauch verwendet werden darf oder ob auch die private Nutzung durch den Arbeitnehmer gestattet wird. Wird die private Nutzung zum Beispiel im Rahmen einer Dienstwagenvereinbarung ausdrücklich gestattet, sind arbeitsrechtliche Folgen zu berücksichtigen, die nachfolgend abgehandelt werden. Wird die private Nutzung des Dienstwagens nicht gestattet, darf der Dienstwagen nur für dienstliche Fahrten genutzt werden. Ausgeschlossen sind dann auch Fahrten von der Arbeitsstätte zum Wohnsitz des Arbeitnehmers.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Bei der Ausgestaltung der Dienstwagenüberlassung im Fall einer erlaubten Privatnutzung, also hinsichtlich des "Wie" der Nutzung, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Weitere relevante Vorschriften aus dem Arbeitsrecht, die mit der Überlassung eines Dienstwagens zu beachten sind: §§ 307 ff. BGB; §§ 275 ff. BGB; § 107 GewO; § 850e Abs. 3 ZPO.

1 Zulässige Klauseln in einer Dienstwagenvereinbarung und Verstöße gegen diese

Soll dem Arbeitnehmer auch die private Nutzung des Dienstwagens gestattet werden, können Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen einer Dienstwagenvereinbarung geregelt werden. Ausdrücklich geregelt werden muss, ob der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch privat nutzen darf. Ist die private Nutzung des Dienstwagens nicht ausdrücklich erlaubt worden und nutzt der Arbeitnehmer den Dienstwagen abredewidrig auch für private Zwecke, macht er sich schadensersatzpflichtig. Eine private Nutzung liegt bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug für die Fahrten von der Arbeitsstätte zu seinem Wohnort nutzt. In der Dienstwagenvereinbarung kann vorgesehen werden, dass die private Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich nicht möglich ist, jedoch der Dienstwagen für die Fahrten vom Wohnort des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte genutzt werden darf. Bei Verstößen gegen die Dienstwagenvereinbarung wegen nicht erlaubter privater Nutzung, ist der Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig für Schäden, die beispielsweise wegen der erhöhten Abnutzung des Fahrzeugs und des erhöhten Benzinverbrauchs entstehen. Wird ein solcher Verstoß festgestellt, verletzt der Arbeitnehmer auch seine arbeitsrechtlichen Pflichten. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer abmahnen und gegebenenfalls auch kündigen. Auch bei sonstigen Verstößen gegen die Dienstwagenvereinbarung macht sich der Arbeitnehmer grundsätzlich schadensersatzpflichtig und kann abgemahnt und gekündigt werden.

Nach der Rechtsprechung des BAG ist eine Vertragsklausel unwirksam, nach welcher der Arbeitnehmer verpflichtet wird, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Fahrzeug dem Arbeitgeber zurückzugeben und dennoch für die restliche Laufzeit des Leasingvertrags die Leasingraten an den Arbeitgeber in einem Einmalbetrag zu entrichten hat.[1]

2 Haftung bei Unfällen oder Schäden

Kommt es bei einer betrieblich veranlassten Fahrt zu einem Unfall und Schaden, haftet der Arbeitnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nicht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für eine Schadensminderung zu sorgen. Hatte er es versäumt, eine Vollkaskoversicherung für den Dienstwagen abzuschließen, führt dies dazu, dass der Arbeitnehmer nur in Höhe der üblichen Selbstbeteiligung haftet. Zu berücksichtigen ist, dass die Haftung nur im Verhältnis zum Arbeitgeber entfällt. Gegenüber Dritten bleibt der Arbeitnehmer in der Haftung. Hat der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt, ist er verpflichtet, den Schaden vollständig zu ersetzen.

Wird der Dienstwagen im Rahmen einer privaten Nutzung des Arbeitnehmers beschädigt, haftet der Arbeitnehmer für Schäden, die er vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt.

Liegt eine unzulässige Privatnutzung des Dienstwagens vor, haftet der Arbeitnehmer für sämtliche Schäden.

Verschweigt der Arbeitnehmer einen von ihm mit einem Dienstfahrzeug verschuldeten Unfall seinem Arbeitgeber, rechtfertigt das jedenfalls dann eine fristlose Kündigung, wenn dadurch berechtigte, versicherungsrechtliche Ansprüche betroffen sind und ein weiterer Arbeitnehmer belastet wird.[1]

3 Verkehrsverstöße mit Dienstwagen

Wie jeder andere Verkehrsteilnehmer muss sich der Arbeitnehmer bei Dienstfahrten an die Straßenverkehrsordnung halten. Daher gilt ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung grundsätzlich als Verstoß gegen die arbeitsrechtlichen Pflichten.

Bei Arbeitnehmern, deren Hauptleistungspflicht das Fahren eines Firmenfahrzeugs ist (z. B. Lkw-Fahrer), kann ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung daher bereits einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen.

Arbeitnehmer, die den Dienstwagen nicht zwangsläufig für ihre berufliche Tätigkeit benötigen, verletzen bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung ebenfalls ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Sie verstoßen dann jedoch gegen ihre arbeitsvertraglichen Nebenpflichten und können abgemahnt und gekündigt werden.

4 Sonderausstattungen

Im Rahmen einer Dienst...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge