Auch bei Überlassung eines Dienstwagens müssen die Pfändungsfreigrenzen beachtet werden.[1] Die Nutzungsvorteile hinsichtlich des dem Schuldner von der Drittschuldnerin überlassenen Kraftfahrzeugs sind als Naturalleistung nach § 850e Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen und mit den Geldleistungen zusammenzurechnen.[2] Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO können Arbeitgeber und Arbeitnehmer Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Laut § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO darf der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt allerdings die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.[3]
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