Im Rahmen einer Dienstwagenvereinbarung kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass das Dienstfahrzeug mit Sonderausstattungen nach dem Wunsch des Arbeitnehmers zur Verfügung gestellt wird. Es kann eine Absprache dahingehend getroffen werden, dass der Arbeitnehmer sich an den Mehrkosten angemessen beteiligen muss oder diese selbst tragen muss. Wer aber die weiteren Kosten wie z. B. Eigenanteil der verbleibenden Leasingraten für die Sonderausstattung trägt, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.[1] Wenn der Arbeitnehmer nach einer solchen Klausel verpflichtet ist, den Dienstwagen im Fall der Kündigung oder nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums herauszugeben und dennoch die verbleibenden Leasingraten aufgrund der Sonderausstattung selbst zu tragen, kann diese Klausel unwirksam sein. Denn, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug herausgeben muss, entfällt für den Arbeitnehmer die Gegenleistung für die gezahlten Beträge. Eine solche Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist somit unwirksam.[2]

[1] BAG, Vergleich v. 24.3.2009, 9 AZR 109/08.

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